Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Softwareapplikation näon

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Landberatung Niedersachsen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Pankratius, Zeißstr. 10, 30519 Hannover (im Folgenden kurz: Landberatung), hinsichtlich der Nutzung der Softwareapplikation näon.

Kunden der Landberatung und im Sinne dieser AGB können ausschließlich Unternehmer, Vereine und Verbände sein.

Unternehmer im Sinne der AGB ist entsprechend § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit der Landberatung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Als Unternehmer in diesem Sinne gilt auch ein Kunde, der ein öffentliches Sondervermögen darstellt.

§ 2 Nutzungsgegenstand

(1) Die Landberatung erbringt für den Kunden Software as a Service-Dienstleistungen (im Folgenden kurz: SaaS-Dienstleistungen) über das Medium Internet. Hierbei stellt die Landberatung dem Kunden mittels Zugriff über das Internet die Nutzung der Software näon (nachfolgend kurz: Software) für die Laufzeit des Vertrages zur Verfügung. Die Software verfügt über folgende Anwendungen (Bilanzen)

  • Nährstoffbilanzierung nach der Düngeverordnung
  • Betriebsobergrenze (170 kg N-Grenze)
  • Humusbilanzierung
  • Qualifizierter Flächennachweis
  • Hoftorbilanz
  • Stoffstrombilanz
  • Düngebedarfsermittlung inkl. Düngeplanung
  • Ackerschlagkartei
  • Lieferscheine
  • Kartenfeature
  • Anlage 5 DüVo

Die Software ist insoweit modular aufgebaut, weshalb der Kunde einzelne Module der Software auswählen und einzelne Bilanzen erstellen kann.

(2) Vertragsgegenstand ist somit die

(a) Überlassung der Software näon im Umfang der jeweils seitens des Kunden genutzten Module zur Nutzung als Webapplikation. Die Landberatung behält sich vor zukünftig die Nutzung der Software oder einzelner Anwendungen der Software auch über Anwendungen für mobile Endgeräte zur Verfügung zur Verfügung zu stellen.

(b) Einräumung von Speicherplatz auf den von der Landberatung betriebenen Servern.

(3) Der konkrete Leistungsumfang der Software ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der einzelnen Module, die unter der URL https://naeon.online eingesehen werden kann.

§ 3 Vertragsschluss

Der Vertrag über die SaaS Dienstleistungen wird zwischen den Parteien im Rahmen individueller Kommunikation unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen. Die Bereitstellung des auf der Website der Landberatung vorhandenen Bestellformulars stellt kein Angebot der Landberatung auf Abschluss eines Vertrages über SaaS Dienstleistungen dar. Das Formular stellt insoweit eine Einladung an den Kunden zur Abgabe einer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung dar (Invitatio ad offerendum). Der Kunde gibt im Falle der Nutzung des Bestellformular durch die Absendung des Bestellformulars eine Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages über die entgeltliche Bereitstellung der SaaS Dienstleistungen durch die Landberatung ab, welche die Landberatung durch eine entsprechende Auftragsbestätigung oder durch Einrichtung eines Nutzerkontos annehmen kann.

§ 4 Nutzerkonto

(1) Für die Nutzung der Software wird dem Kunden seitens der Landberatung ein persönliches Nutzerkonto eingerichtet. Nach Vertragsschluss wird die Landberatung dem Kunden Zugangsdaten zu dem seitens der Landberatung eingerichteten Nutzerkonto zukommen lassen. Sofern der Nutzer bereits über ein Nutzerkonto aufgrund der Nutzung kostenloser Dienste der Landberatung verfügt, wird die Landberatung die beauftragten kostenpflichtigen Leistungen auf diesem Nutzerkonto freischalten, so dass der Nutzer in diesem Fall die Zugangsdaten des bestehenden Nutzerkontos zur Nutzung der kostenpflichtigen Dienste verwenden kann.

(2) Der Kunde muss sich mittels seines Kundenkontos in der Webapplikation oder in einer ggf. seitens der Landberatung zur Verfügung gestellten mobile App einloggen, um auf die SaaS-Dienste zugreifen zu können. Insoweit obliegt es dem Kunden selbst, eine stabile Datenverbindung zum Internet sowie einen geeigneten Internetbrowser zur Nutzung der SaaS-Dienste zur Verfügung zu stellen, um auf die vertragsgegenständlichen Leistungen zugreifen zu können.

§ 5 Softwareüberlassung

(1) Die Landberatung stellt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages die Software im Umfang der seitens des Kunden gewählten Module in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet die Landberatung dem Kunden die Software auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist und stellt dem Kunden ggf. – soweit verfügbar – zusätzlich zur Webapplikation für unterstützte mobile Endgeräte mobile Versionen der Software (nachfolgend: App) zur Verfügung. Die Apps für mobile Endgeräte können im ITunes Store für IOS Geräte und im Google PlayStore für Android basierte Geräte kostenlos heruntergeladen werden.

(2) Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software und der jeweiligen Module ergibt sich aus ihrer aktuellen Leistungsbeschreibung auf der Web-Site der Landberatung unter https://naeon.online.

(3) Die Landberatung beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten innerhalb angemessener Frist sämtliche Softwarefehler. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, sodass die Nutzung der Software unmöglich oder eingeschränkt ist.

(4) Die Landberatung behält sich vor die Software weiterzuentwickeln.

§ 6 Nutzungsrechte an der Software

(1) Die Landberatung räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die vertraglich vereinbarte Software im Umfang der vereinbarten Module und Nutzerlizenzen während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Der Kunde darf die Software nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist.

(3) Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher sowie die Installation der Apps auf mobilen Endgeräten, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o. ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der Software wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software ausgeschlossen ist.

§ 7 Einräumung von Speicherplatz

(1) Die Landberatung überlässt dem Kunden den zur bestimmungsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Software notwendigen Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten.

(2) Die Landberatung trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet sowie ggf. auch mittels der seitens der Landberatung zur Nutzung angebotenen mobilen Apps abrufbar sind.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

(5) Die Landberatung verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird die Landberatung in angemessenem Umfang Backups vornehmen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls installieren.

§ 8 Support

Die Landberatung wird Anfragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Software und der weiteren SaaS-Dienste innerhalb der Geschäftszeiten der Landberatung so rasch wie möglich nach Eingang der jeweiligen Anfrage beantworten.

§ 9 Unterbrechung / Beeinträchtigung der Erreichbarkeit

(1) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen SaaS-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist

(2) Die Überwachung der Grundfunktionen der SaaS-Dienste erfolgt täglich. Die Wartung der SaaS-Dienste ist grundsätzlich von Montag bis Freitag 09:00 – 17:00 Uhr gewährleistet.

Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage in Deutschland.

Sofern eine Fehlerbehebung nicht innerhalb von 24 Stunden ab Meldung des Fehlers durch den Kunden möglich sein sollte, wird die Landberatung den Kunden davon binnen 48 Stunden unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, per E-Mail verständigen.

(3) Die Verfügbarkeit der jeweils vertraglich vereinbarten Dienste beträgt 97 % im Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein.

§ 10 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software anzufertigen.

(3) Unbeschadet der Verpflichtung der Landberatung zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe, Pflege und Sicherung seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass berechtigte Nutzer des Kunden ebenso wie der Kunde selbst, die Zugangsdaten zum Nutzerkonto geheim halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich machen.

(6) Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt der Landberatung hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.

§ 11 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

(1) Der Kunde verpflichtet sich, den für die Überlassung der Software und die Einräumung des Speicherplatzes sowie den ggf. vereinbarten Supportumfang das vereinbarte Entgelt (nachfolgend: Nutzungsgebühr) entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der Landberatung zu bezahlen. Die jeweils aktuelle Preisliste ist unter der URL https://naeon.online/preise/ abrufbar. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer der Bundesrepublik Deutschland.

Die Höhe der nutzungsbezogenen Gebühren richtet sich nach den angelegten Betrieben in den Bilanzen, wobei der in der Preisliste angegebene Mindestpreis der jeweiligen Module in jedem Fall im Abrechnungszeitraum an die Landberatung zu zahlen ist.

(2) Der Kunde hat das Recht, sowohl die Anzahl der zu bearbeitenden Betriebe als auch die Anzahl der Bilanzen während der Vertragslaufzeit frei zu wählen. Die Software enthält hier keine Begrenzung. Die jährliche Nutzungsgebühr wird entsprechend der angelegten Betriebe in den Bilanzen berechnet, und zwar unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt des Änderungsbegehrens gültigen Preistabelle der Landberatung, die auf der Internetseite der Landberatung unter http://www.naehrstoffmanager.de/preis/ abgerufen werden kann.

Es werden nicht die angelegten Betriebe in den Stammdaten berechnet, sondern nur tatsächlich angelegte und gerechnete Betriebe in den jeweiligen Bilanzen im abzurechnenden Zeitraum.

Angelegte, aber gelöschte Bilanzen werden berechnet.

Werden bestehende Bilanzen überarbeitet, fallen keine Kosten für die Überarbeitung an.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Gebühren werden unabhängig von der Anzahl der IT-Systeme, von denen der Kunde auf die Software näon zugegriffen wird, erhoben.

(4) Damit die Abrechnung für den Kunden transparent bleibt, besteht im Zugang des Kunden die Möglichkeit, in chronologischer Reihenfolge die angelegten Betriebe in den Bilanzen nachzuverfolgen.

(5) In der Nutzungsgebühr sind Pflege- und / oder Unterstützungsleistungen, die durch kundenseitige Nichteinhaltung der Nutzungshinweise der Landberatung notwendig werden, durch andere Formen der Fehlbedienung oder durch fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung oder Veränderung der Software oder der durch die Software verwalteten Datenbestände nicht enthalten. Diese Pflegearbeiten müssen von dem Kunden gesondert beauftragt werden und werden nach Zeitaufwand berechnet.

(6) Die Landberatung hat das Recht, die Nutzungsgebühren gemäß Ziff. 1. und 2. durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung zu ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss des Pflegevertrages zulässig und darf die Gebühren des vorausgehenden 12-Monatszeitraums um nicht mehr als 10 % überschreiten. Soweit eine Erhöhung der Gebühren um mehr als 5 % des vorausgehenden 12-Monatszeitraums erfolgt, kann der Kunde den Vertrag ohne Rücksicht auf § 13 schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen zum Erhöhungszeitpunkt kündigen.

(7) Die Abrechnung der Nutzungsgebühren erfolgt halbjährlich im Kalenderjahr. Die Nutzungsgebühren sind mit Rechnungsstellung fällig und ohne Abzüge zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.

(8) Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Mängelhaftung/ Haftung

(1) Die Landberatung gewährleistet die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der SaaS-Dienste nach den Bestimmungen des Vertrages.

(2) Für den Fall, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen der Landberatung durch unberechtigte Dritte unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.

(3) Der Kunde ist verpflichtet die Landberatung von allen Ansprüchen Dritter, die auf den von ihm gespeicherten Daten beruhen, freizustellen und der Landberatung die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen.

(4) Die Landberatung ist zur sofortigen Sperre der SaaS Dienste berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Nutzung zu rechtswidrigen Zwecken erfolgt. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte die Landberatung davon in Kenntnis setzen. Die Landberatung hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

(5) Schadensersatzansprüche gegen die Landberatung sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, die Landberatung, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Landberatung nur, wenn eine für die Erreichung des Vertragszwecks wesentliche Vertragspflicht durch die Landberatung, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. die Landberatung haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Für den Verlust von Daten haftet die Landberatung insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen (Export von Excel-Tabellen) und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird mit Annahme des Angebots durch die Landberatung geschlossen und tritt mit der Annahme in Kraft. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate, sofern keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist.

Der Widerruf ist innerhalb der sogenannten Widerrufsfrist möglich. Diese beträgt 14 Tage.

(2) Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien erstmals zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten Kalendermonat schriftlich gekündigt werden. Sofern der Vertrag nicht fristgemäß zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate und kann mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt werden.

(3) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich oder in Textform abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 14 Datenschutz/Geheimhaltung

(1) Der Kunde ist selbst für die nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch seine Kunden und seine Vertragspartner etwaig erforderlichen Zustimmungserklärungen verantwortlich. Die Parteien schließen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden im Auftrag einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DS-GVO.

(2) Die Landberatung verpflichtet sich, über alle der Landberatung im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten.

(3) Die Landberatung verpflichtet sich, mit allen von ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Subunternehmern eine mit vorstehendem Absatz 2 dieses Vertragspunktes inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht als anwendbar. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Landberatung ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, Hannover.

§ 16 Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze vertraglicher Vereinbarungen der Vertragsparteien haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

Stand (09/2023)