
Gemäß aktuellen Vorgaben der Düngeverordnung ist bei der Düngebedarfsermittlung in den Bundesländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein eine erweiterte Berücksichtigung der Herbstdüngung mit Mist erforderlich.
🟠 Bisherige Regelung:
Der Phosphatwert (P₂O₅) aus der Herbstdüngung wurde ausschließlich beim Bedarfswert abgezogen.
🟠 Neue Regelung:
Ab sofort muss der P₂O₅-Wert aus der Mistdüngung zusätzlich auch beim Abfuhrwert berücksichtigt werden. Damit erfolgt ein Abzug dieses Wertes sowohl beim Bedarf als auch bei der Abfuhr.
🟠 Umsetzung in näon:
Die Herbstdüngung mit Mist wird im Bereich P₂O₅ sowohl vom Bedarfswert als auch vom Abfuhrwert abgezogen. Dies erfolgt automatisch im Rahmen der Funktion
„N und P₂O₅ aus der Herbstdüngung ermitteln“ oder händisch in Schritt 3 der Düngebedarfsermittlung.
✔️ Der entsprechende Abzugswert wird automatisch eingetragen und in Schritt 3 der Düngebedarfsermittlung sowie in den Ausdrucken ausgewiesen.
✔️ Durch diese Anpassung kann es zu Abweichungen zwischen den P-Abfuhrwerten in ENNI/ENDO und näon kommen. Die Umsetzung entspricht jedoch den gesetzlichen Vorgaben der Düngeverordnung.
✔️Dieses ist erst ab Bilanz 2026 (KJ 2026 und WJ 26/26) hinterlegt.
29.01.2026




