By -Published On: 4. Dezember 2023-0,5 min read-Categories: Stoffstrombilanz-

Seit dem 01.01.2023 gilt die Stoffstrombilanzverordnung für einen erweiterten Kreis von Betrieben. So sind in Zukunft grundsätzlich alle Betriebe mit > 20 ha LF (auch ohne Tierhaltung!) betroffen.
Für das vergangene Jahr, welches jetzt bilanziert wird, gelten noch die alten Spielregeln. Die Stoffstrombilanz muss innerhalb 6 Monate nach Ablauf des Zeitraumes auf dem Betrieb vorliegen. Die meisten Betriebe bilanzieren im Wirtschaftsjahr und müssen bis zum 31.12. ihre Stoffstrombilanz fertig haben. Bitte senden Sie Ihrem Berater, wenn noch nicht geschehen, die gesammelten Unterlagen, wenn dieser die Stoffstrombilanz für Sie erstellen soll.

Autor: LUB Zeven e.V.

04.12.2023

Das ist näon
Weitere Beiträge

Weitere Informationen